Allgemeine Geschäftsbedingungen für Lieferungen und Leistungen

Allgemeine Geschäftsbedingungen.

  1. Aufträge
    a) Für unsere Bestellungen/Verträge bzw. Vereinbarungen (alle im Weiteren als Vertrag bezeichnet) gelten ausschließlich unsere Allgemeinen Geschäftsbedingungen, soweit die Vertragsparteien nicht ausdrücklich und schriftlich etwas anderes vereinbart haben. Entgegenstehende oder abweichende Allgemeine Geschäftsbedingungen des Verkäufers/Auftragnehmers bzw. Lieferanten (im Weiteren als AN bezeichnet) werden nicht anerkannt. Sie werden auch dann nicht Vertragsbestandteil, wenn sie als Erklärungen des AN beigefügt sind und wir ihrer Geltung nicht ausdrücklich widersprechen oder in Kenntnis solcher Bedingungen Leistungen/Lieferungen vorbehaltlos annehmen.
    b) Die Anwendung der VOB, die Aufmaß-DIN sowie der HOAI ist ausgeschlossen.
    c) Unsere Aufträge und Vereinbarungen werden nach vorangegangener Angebotsabgabe durch den AN auf unseren Auftragsformularen erteilt bzw. geschlossen und bedürfen für ihre Wirksamkeit der Schriftform. Auch die Abänderung des Schriftformerfordernisses bedarf der Schriftform.
  1. Versand
    a) Erfüllungsort für alle Lieferungen und Leistungen des AN ist Großostheim, Stockstädter Strasse 19, oder die im Auftrag genannte Baustelle. Alle Sendungen haben auf Gefahr des AN fracht- und spesenfrei Verwendungsstelle Großostheim, Stockstädter Strasse 19 bzw. Baustelle zu erfolgen.
    b) Der Verwender kann ohne vorherige schriftliche Vereinbarung nicht mit Rollgeld, Transportversicherungskosten, Fracht etc. belastet werden, genauso wenig mit Kosten für durch Verschulden des AN erforderliche Eilsendungen. Alle Waren sind fachgerecht zu verpacken.
    c) Zur Versendung erforderliche Paletten und Kabeltrommeln etc. sind drei Monate mietfrei. Bei Verlust wird nur der marktübliche Gebrauchswert berechnet. Der AN ist verpflichtet, sich um Palettenrückgabe schriftlich zu bemühen. Paletten sind auf getrennter Rechnung aufzuführen.
  1. Lieferzeit

Der auf der Vorderseite des Auftragsformulars genannte Lieferungstermin bzw. Leistungstermin ist verbindlich einzuhalten. Für die Rechtzeitigkeit von Lieferungen ohne Montage oder Aufstellung kommt es auf den Eingang bei der von uns angegebenen Lieferanschrift, für die Rechtzeitigkeit von Lieferungen mit Montage oder Aufstellung sowie von Leistungen auf deren Abnahme an.

  1. Preise/Vertragsstrafe
    a) Die in unserem Auftrag genannten Preise sind Festpreise, d. h. Pauschalpreise bzw. Positions-Pauschalpreise. Bei kombinierten Leistungen aus Lieferung und Montage versteht sich der Pauschalpreis (Festpreis) einschließlich Montagekosten sowie sämtlicher Nebenkosten wie Anfahrt, Auslösung, Übernachtung etc.
    b) Bei einem ohne schriftliche oder mündliche Festpreisvereinbarung zustande gekommenen Vertrag räumt der AN von vornherein dem Verwender seine günstigsten Preise ein. Der Verwender behält sich vor, den Preis durch Einholung von wenigstens drei Konkurrenzangeboten im nachhinein zu überprüfen. Der AN verpflichtet sich, in den Durchschnittspreis der drei günstigsten Anbieter einzutreten, sofern sein Preis um mehr als 5 % nach oben abweicht. Die Durchschnittspreisermittlung erfolgt durch den Verwender unter Vorlage der Angebote.
    c) Für jeden Tag des Verzugs mit der Auftragserfüllung wird eine Vertragsstrafe von 0,3 % der Auftragssumme, höchstens jedoch insgesamt 5 % der Auftragssumme, fällig. Die Vertragsstrafe kann neben der Erfüllung geltend gemacht werden. Die Vertragsstrafe muss nicht bei Abnahme vorbehalten werden. Der Vorbehalt ist spätestens bei Vorlage der Schlussrechnung unverzüglich geltend zu machen. Die Vertragsstrafe stellt den Mindestschaden dar, den der Auftraggeber geltend machen kann. Die Geltendmachung eines weiteren Schadens ist nicht ausgeschlossen.
  1. Abrechnung
    Für jede Lieferung, auch Teillieferung, ist eine detaillierte Rechnung in zweifacher Ausfertigung mit Angabe unserer Auftragsnummer sofort nach erfolgter Lieferung an uns zu senden. Erst mit Eingang der Rechnung, frühestens mit der der Zahlung zugrunde liegenden Leistungserbringung, beginnt die vereinbarte Zahlungsfrist zu laufen.
  1. Zahlung
    a) Die Zahlung erfolgt nach Rechnungseingang, frühestens jedoch nach Lieferung bzw. Leistungserbringung innerhalb 10 Tagen mit 3 % Skonto, innerhalb von 14 Tagen mit 2 % Skonto, innerhalb 30 Tagen netto.
    b) Sollten Vertragsstrafen vereinbart sein, können diese nach entsprechendem Vorbehalt von den Rechnungsbeträgen abgezogen oder mit den gegen uns eventuell bestehenden Forderungen aufgerechnet werden.
    c) Mit Zahlungen unsererseits ist kein Anerkenntnis der vom AN in Rechnung gestellten Beträge verbunden.
  1. Abtretungs- und Pfändungsverbot
    Forderungen gegen uns, insbesondere Vergütungsansprüche dürfen ohne unser schriftliches Einverständnis nicht an Dritte abgetreten oder verpfändet werden.
  1. Gewährleistung
    a) Der Lieferant übernimmt für die von ihm gelieferte bzw. eingebaute Ware eine Gewährleistung von zwei Jahren, und bei Arbeiten an Bauwerken von fünf Jahren, soweit umseitig nichts anderes vereinbart ist.
    b) Die Gewährleistung betrifft die Vollständigkeit, Vertragsmäßigkeit sowie einwandfreie Ausführung und Funktion der gelieferten Waren. Soweit keine anderen – höherwertigen – technischen Standards vereinbart wurden, müssen die Lieferungen/Leistungen den neuesten allgemein anerkannten Regeln der Technik bzw. DIN-Vorschriften, den neuesten Gesetzen und Vorschriften der Bundesrepublik Deutschland, der jeweiligen Länder sowie denen der Europäischen Union entsprechen. Sie müssen in meisterhafter Werkstattarbeit unter Verwendung des jeweils am besten geeigneten Materials hergestellt sein, sowie bei Maschinen und Geräten den jeweils gültigen Bestimmungen der Gewerbeaufsicht, der Berufsgenossenschaften sowie des Technischen Überwachungsvereins (TÜV) entsprechen.
    c) Es steht uns nach einmaliger vergeblicher Nachbesserung frei, die Lieferung einwandfreien Ersatzes zu verlangen oder vom Vertrag zurückzutreten.
    d) Die dem Verwender obliegende Prüf- und Rügefrist für offensichtliche Mängel wird auf zwei Wochen verlängert.
    e) Der AN verpflichtet sich, innerhalb eines Zeitraumes von fünf Jahren nach Lieferung Ersatzteile für die gelieferten Gegenstände bzw. das hergestellte Werk vorzuhalten oder zu beschaffen.
  1. Zeichnungen/Muster/Modelle
    a) Alle Abbildungen, Zeichnungen, Berechnungen, Muster oder Modelle und sonstigen Unterlagen und Gegenstände, die dem AN von uns zugänglich gemacht werden, sind von diesem ausschließlich für die Fertigung aufgrund des Vertrages zu verwenden. Der AN ist nicht berechtigt, diese , gleichgültig ob sie nach unseren Angaben gefertigt oder von uns gestellt werden, weiterzuverwenden, zu vervielfältigen oder Dritten zugänglich zu machen. Dies betrifft auch Informationen, die auf elektronischen Datenträgern (z. B. Disketten, CD-ROM´s, u.a.) gespeichert sind, insbesondere CAD-Pläne.
    b) Eine Vergütung für vom AN aufgrund unserer Angaben erstellten Zeichnungen, Muster und Modelle ist ausgeschlossen, auch bei Nichtzustandekommen des Geschäftes. Alle dem AN von uns zur Verfügung gestellten bzw. von dem AN aufgrund unserer Angaben erstellten Zeichnungen, Muster und Modelle sowie Disketten und CD-ROM´s bleiben oder werden unser Eigentum und sind nach Erledigung des Auftrags bzw. Vertragsabwicklung ohne Aufforderung uns vollständig und kostenlos zurückgegeben. Ein Zurückbehaltungsrecht des AN hieran besteht nicht. Die Rückgabeverpflichtung erstreckt sich auch auf Kopien.
    c) Bei unberechtigter Verwendung, Vervielfältigung oder Weitergabe von Unterlagen oder Informationen der unter Ziff. 9 a) genannten Art wird für jeden Einzelfall eine Vertragsstrafe zur Zahlung fällig, deren Höhe von den Parteien einzelvertraglich zu bestimmen ist. Diese stellt den Mindestschaden dar, der von uns geltend gemacht werden kann. Der Nachweis eines weitergehenden Schadens bleibt vorbehalten.
  1. Schutzrechte
    a) Der Verwender behält sich die gewerblichen Schutzrechte an allen dem AN übergebenen Unterlagen vor.
    b) Der Lieferant haftet dafür, dass durch seine Lieferung oder seine Leistung Patente oder sonstige Schutzrechte Dritter nicht verletzt werden.
    c) Ohne unsere Einwilligung darf unser Firmenname vom AN nicht als Referenz verwendet oder genannt werden.
  1. Zusatzbestimmungen
    Sollte eine der obigen Bestimmungen rechtsunwirksam sein oder werden, so berührt dies die Gültigkeit des Vertrages im Übrigen nicht
  1. Gerichtsstand und Erfüllungsort für Zahlungen
    a) Erfüllungsort für Zahlungen aus allen Aufträgen/Vereinbarungen ist Großostheim.
    b) Soweit der Vertragspartner Vollkaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich rechtliches Sondervermögen ist, wird für etwaige Streitigkeiten aus den Verträgen oder damit im Zusammenhang stehendem Recht für beide Teile das Amtsgericht oder Landgericht Aschaffenburg als Gerichtsstand vereinbart.
    c) Alle unsere früheren Allgemeinen Geschäftsbedingungen für Lieferungen und Leistungen sind hierdurch aufgehoben.
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